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Satzung der Heinz Sielmann Stiftung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name der Stiftung lautet: Heinz Sielmann Stiftung.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in München.


§ 2 Zweck der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist die Initiierung und Unterstützung aller in Betracht kommenden Maßnahmen zum Schutz der Natur und Umwelt im In- und Ausland, insbesondere zur Erhaltung der Vielfalt von Fauna und Flora.
Diesbezüglich kann die Stiftung auch als Förderkörperschaft im Sinne von § 58, Nr. 1 der Abgabenordnung tätig werden.
Zur Erreichung dieses Zwecks kann die Stiftung beispielsweise
  • das allgemeine Interesse am Natur-, Arten- und Umweltschutz durch Aktionen aller Art, insbesondere durch Publikationen in allen in Betracht kommenden Medien stärken,
  • konkrete Natur-, Arten- und Umweltschutzprojekte und/oder -aktionen entwickeln, unterstützen und durchführen,
  • Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu Problemen des Natur-, Arten- und Umweltschutzes, insbesondere für Kinder und Jugendliche, entwickeln, unterstützen und durchführen,
  • eigene Aus- und Fortbildungs- sowie Forschungsinstitutionen zu Problemen des Natur-, Arten- und Umweltschutzes gründen und/oder sich an der Gründung oder dem Betrieb solcher Institutionen beteiligen,
  • Preise für praktische Erfolge oder theoretische Arbeiten auf dem Gebiet des Natur-, Arten- und Umweltschutzes vergeben. Dies schließt die Vergabe von Film- bzw. Medienpreisen ein.
  • Ausbildungs-, Fortbildungs- und Forschungsstipendien auf dem Gebiet des Natur-, Arten- und Umweltschutzes vergeben sowie auf diesen Gebieten tätigen Institutionen Zuwendungen zur Abdeckung der im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Personal- und Sachkosten gewähren.

2. Die Stiftung baut sich zur Erreichung ihrer Stiftungsziele ein Heinz Sielmann-Archiv des Tier- und Naturfilms auf. Sie bereitet die darin befindlichen Filme so auf, dass sie durch moderne Medien einem breiten Publikum zugänglich bleiben.

3. Die Stiftung kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (§ 58, Nr. 1 Abgabenordnung).
Die Mittel werden für die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes beschafft.

4. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 3 Einschränkungen

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Sie darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die nicht in Verfolgung des Stiftungszwecks gem. § 2 vorgenommen werden, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Unterstützungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigen.

3. Förderzusagen der Stiftung sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jederzeit frei widerruflich. Im Übrigen soll der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats Richtlinien über die Vergabe von Förderungen festlegen, in denen die Art und Dauer der Förderungen festgelegt wird.

4. Außerhalb konkreter Förderzusagen gem. Ziffer 3 kann niemand Rechtsansprüche auf Gewährung von Förderungen gegen die Stiftung erwerben. Auch die mehrfache Gewährung von Förderungen begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.


§ 4 Grundstockvermögen

1. Grundstockvermögen wird bei der Gründung der Stiftung zunächst ein Betrag von DM 100.000,--, den die Stifter in bar einzahlen.

2. Grundstockvermögen wird ferner, was die Stifter oder Dritte später als Zustiftungen zuwenden. Über die Verwendung nicht zweckgebundener Nachlässe oder Vermächtnisse zugunsten der Stiftung wird im Einzelfall entschieden.

3. Grundstockvermögen ist schließlich die Anwartschaft der Stiftung aus dem Erbvertrag zwischen den Stiftern vom 04.05.1994 (Urkundenrolle des Notars Dr. Emil Beck, München, UR-Nr. 1-1737/94) als Alleinerbin des Längstlebenden der beiden Stifter.

4. Zur Absicherung eines langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grundstockvermögen in seinem wirtschaftlichen Wert ungeschmälert zu erhalten.


§ 5 Stiftungsmittel

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Stiftung darf Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang bilden.

4. Soweit die Stifter zu ihren Lebzeiten Vermögen auf die Stiftung übertragen oder bei Zustiftungen Dritter, darf die Stiftung ihre Mittel auch dazu verwenden, um die Stifter/Zustifter und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Die hierfür verwendeten Mittel dürfen in keinem Fall den jeweils geltenden steuerrechtlich zulässigen Anteil der Einkünfte der Stiftung aus der entsprechenden Zustiftung übersteigen.


§ 6 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand,

2. der Stiftungsrat.


§ 7 Stiftungsvorstand

1. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er kann aus bis zu fünf Personen bestehen, die vom Stiftungsrat ernannt werden. Bei der Ernennung hat der Stiftungsrat festzulegen, wer Vorsitzender und wer stellvertretender Vorsitzender ist. Wird eine solche Bestimmung bei der Ernennung nicht vorgenommen, kann diese durch den Stiftungsrat jederzeit nachgeholt werden.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied oder mit einem Handlungsbevollmächtigten vertretungsberechtigt. Der Stiftungsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Gegenüber Tochtergesellschaften sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit.

3. Sind alle Vorstandsmitglieder an der Ausübung ihrer Vorstandsfunktion gehindert, kann der Stiftungsrat eine Person zum Notvorstand ernennen. Der Notvorstand kann jederzeit durch den Stiftungsrat wieder abberufen werden. Er ist abzuberufen, wenn mindestens ein ordentliches Vorstandsmitglied sein Amt wieder ausüben kann. Bis zur Absetzung des Notvorstands durch den Stiftungsrat ruhen alle Funktionen der ordentlichen Vorstandsmitglieder. Amtiert der Notvorstand länger als ein Jahr, ist der Stiftungsrat verpflichtet, einen neuen ordentlichen Vorstand zu ernennen.

4. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands können ehrenamtlich, haupt- oder nebenberuflich für die Stiftung tätig sein.

5. Der Stiftungsvorstand kann für die verschiedenen Tätigkeiten und/oder Projekte der Stiftung beratende Gremien ins Leben rufen und die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln festsetzen. Eine Übertragung satzungsgemäßer Funktionen auf solche Gremien ist ausgeschlossen.

6. Den haupt- oder nebenberuflich tätigen Mitgliedern des Stiftungsvorstands kann entsprechend dem zeitlichen Ausmaß ihrer Tätigkeit eine Vergütung bezahlt werden. Deren Höhe richtet sich nach der üblichen Honorierung derartiger Tätigkeiten sowie den Ertragsverhältnissen der Stiftung.

7. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig. Jedes Mitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger bestellt ist.

8. Der Stiftungsrat kann Vorstandsmitglieder vorzeitig abberufen, wenn
a) der Vorstand im Hinblick auf die Entwicklung der Stiftungsaufgaben und/oder ihrer Mittel als zu groß erscheint,
b) ein Vorstandsmitglied gegen die Interessen der Stiftung – insbesondere gegen § 3 Ziff. 2 der Satzung – verstoßen hat,
c) ein Vorstandsmitglied durch Krankheit oder Gebrechlichkeit seine Funktion nicht mehr wahrnehmen kann,
d) ein sonstiger Grund vorliegt, der im allgemeinen Dienstvertragsrecht den Dienstherrn zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würde.

9. In folgenden Angelegenheiten bedarf ein Vorstandsbeschluss zu seiner Wirksamkeit im Innenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsrats:
a) Beschluss über den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung;
b) Beschluss über die Verwendung der Stiftungsmittel;
c) Beschluss über die Verleihung von Preisen;
d) Beschluss über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfen;
e) Beschlüsse nach § 5 Ziff. 3 und 4 der Satzung;
f) Beschluss über die Ernennung oder Abberufung von Handlungsbevollmächtigten.

10. Die vorherige Zustimmung des Stiftungsrats ist auch erforderlich, wenn dieser eine Maßnahme im Einzelfall oder bestimmte Arten von Maßnahmen für zustimmungspflichtig erklärt. Der Stiftungsrat kann für den Vorstand einen sog. Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte beschließen, ändern oder aufheben.


§ 8 Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat beaufsichtigt den Vorstand und wirkt an seiner Willensbildung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung mit.

2. Darüber hinaus hat der Stiftungsrat folgende Aufgaben:
a) Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
b) Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder;
c) Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen nach § 7 Ziff. 9;
d) Ernennung und Abberufung von Beirats- und/oder Kuratoriumsmitgliedern. Der Beirat besteht aus einem wissenschaftlichen und einem technischen Beirat. Der Beirat hat beratende Funktion. Seine Aufgaben und Befugnisse werden in einer vom Stiftungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung festgelegt.
e) Erlass einer Geschäftsordnung im Benehmen mit dem Vorstand.

3. Der Stiftungsrat kann Beschlüsse des Vorstands durch schriftliche Erklärung diesem gegenüber für nichtig erklären, wenn diese dem in dieser Satzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen widersprechen oder in sonstiger Weise gegen Satzungsbestimmungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls mit dem fraglichen Vorstandsbeschluss bei allen Mitgliedern des Stiftungsrats möglich.

4. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand und dessen einzelnen Mitgliedern.

5. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus für seine Mitglieder eine dem zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen.

6. Mit Gründung der Stiftung werden zu Stiftungsräten die Stifter, also Herr Heinz Sielmann als Vorsitzender und Frau Inge Sielmann, geborene Witt, als stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats bestellt. Ihre Amtszeit ist nicht beschränkt. Sie können bis zu fünf Stiftungsräte zusätzlich oder statt ihrer selbst ernennen. Sie können die von ihnen ernannten Stiftungsräte jederzeit wieder abberufen und selbst allein oder mit anderen Stiftungsräten die Stiftungsratsfunktion wahrnehmen. Nach dem Tod des Stifters Heinz Sielmann vor der Stifterin Inge Sielmann übernimmt Letztere unmittelbar den Vorsitz des Stiftungsrats. Sie kann aus den Reihen des Stiftungsrats einen Stellvertreter ernennen.

7. Ab dem Tod des Längstlebenden der Stifter bzw. ab dessen Amtsverzicht besteht der Stiftungsrat aus fünf Personen. Soweit keine anderweitige Verfügung des Längstlebenden der Stifter getroffen worden ist, wählt der Stiftungsrat seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden aus seinen Reihen. Besteht der nach dem Tod des Längstlebenden der Stifter bzw. nach dessen Amtsverzicht amtierende Stiftungsrat aus weniger als fünf Personen, werden die fehlenden Stiftungsratsmitglieder gemäß den nachfolgenden Bestimmungen über die Ernennung neuer Stiftungsratsmitglieder ernannt.

8. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt nach dem Tode des Längstlebenden der Stifter bzw. nach dessen Amtsverzicht fünf Jahre. Sie beginnt zum Zeitpunkt des Todes des längstlebenden Stifters bzw. mit dessen Amtsverzicht. Die Wiederwahl von Stiftungsratsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig. Jedes Stiftungsratsmitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.

9. Für die Möglichkeit einer vorzeitigen Abberufung von Stiftungsräten findet § 7 Ziff. 8 b) bis d) der Satzung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass das betroffene Stiftungsratsmitglied von der Abstimmung ausgeschlossen ist.

10. Als Nachfolger ausgeschiedener Stiftungsratsmitglieder oder zur Erweiterung des Stiftungsrats sollen nur finanziell unabhängige Persönlichkeiten ernannt werden, die von ihrer beruflichen und privaten Situation her in der Lage sind, sich mit der gebotenen Intensität um ihre Funktionen im Stiftungsrat zu kümmern.

11. Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat für die Ernennung weiterer Stiftungsräte ein Vorschlagsrecht. Über die Ernennung beschließt der Stiftungsrat.


§ 9 Beschlüsse der Stiftungsorgane

1. Beschlüsse von Stiftungsorganen, die aus mehreren Personen bestehen, werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst; stimmen jeweils alle Mitglieder des betroffenen Stiftungsorgans zu, sind auch Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder Beschlüsse in Telefaxform zulässig.

2. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren werden derart gefasst, dass die Mitglieder des Stiftungsorgans ihre Stimme auf dem vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden versandten und das Beschlussthema festhaltenden Umlaufbogen abgeben und unterschreiben. Geht der Umlaufbogen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Versendung des Umlaufbogens wieder beim Absender ein, ist das Umlaufverfahren gescheitert. Der Absender des Umlaufbogens hat die Mitglieder des Stiftungsorgans unverzüglich vom Zustandekommen oder Scheitern der Beschlussfassung schriftlich zu unterrichten.

3. Beschlüsse in Telefaxform werden dadurch gefasst, dass die Mitglieder des Stiftungsorgans dem Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden – ihre Stimmabgabe zum Beschlussgegenstand per Telefax mitteilen. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende ist verpflichtet, die Mitglieder des Stiftungsorgans unverzüglich schriftlich oder per Telefax über das Ergebnis der Abstimmung zu informieren.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Bestimmung oder eine Bestimmung dieser Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist eine Beschlussfassung gescheitert.

5. Versammlungen der Stiftungsorgane sind einzuberufen, wenn Beschlussfassungen erforderlich werden und nicht alle Mitglieder des Stiftungsorgans einer Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung zustimmen. Darüber hinaus sind Versammlungen der Stiftungsorgane einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied schriftlich bei dem für die Ladung Zuständigen beantragt wird.

6. Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen. Die Ladung erfolgt nach Wahl des Einladenden durch Brief oder per Telefax. Geladen wird unter der letzten der Stiftung mitgeteilten, hilfsweise der letzten der Stiftung bekannten Adresse der Mitglieder des Stiftungsorgans. Eine solche Ladung ist auch dann wirksam, wenn das betreffende Mitglied des Stiftungsorgans zwischenzeitlich eine andere, der Stiftung von ihm weder mitgeteilten noch dieser bekannten Adresse hat. Die Ladungen sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung abzusenden; Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind in der Ladung mitzuteilen. Versammlungen der Stiftungsorgane können an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Alle Ladungsmängel sind geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder des betreffenden Stiftungsorgans erschienen sind und sich rügelos auf die Tagesordnung einlassen.

7. Die Leitung der Versammlungen der Stiftungsorgane erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und im Falle von dessen Verhinderung durch ein von den Erschienenen mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied des Stiftungsorgans. Der Leiter der Versammlung bestimmt den Protokollführer und hat für die ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse zu sorgen. Protokollabschriften sind allen Mitgliedern aller Stiftungsorgane und den Stiftern zuzuleiten.

8. Versammlungen der Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden erschienen sind. Fehlt es daran, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung des Stiftungsorgans mit gleicher Tagesordnung abzuhalten, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

9. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, ausgenommen davon sind diejenigen Punkte, in denen Angelegenheiten des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder behandelt werden.


§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlungen und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats. Zu Lebzeiten der Stifter bedürfen sie darüber hinaus der Zustimmung der Stifter. Solche Änderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 12) zur Genehmigung zuzuleiten.


§ 11 Vermögensfall

Bei einer etwaigen Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen diejenigen Grundstücke für Natur- und Artenschutzprojekte, welche die Stiftung unentgeltlich von der BVVG erhalten hat, an diejenige gemeinnützige Stiftung oder Körperschaft, die das jeweilige Bundesland, in dem diese Grundstücke liegen, der Stiftung hierfür benannt hat. Diese hat sie ausschließlich zur Förderung des Naturschutzes im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Das übrige Vermögen soll einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die das jeweilige Bundesland bestimmt, in dem das Vermögen liegt, soweit keine andere Zweckbestimmung getroffen worden ist. Es ist unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.


§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern (Stiftungsaufsichtsbehörde). Dieser sind jeweils Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane mitzuteilen.


§ 13 Neufassung der geänderten Satzung

Diese Neufassung der Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Zugleich tritt die Fassung vom 02.05.2005, genehmigt durch Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 26.03.2007, außer Kraft.

München, den 19. Juni 2009